Allgemeine Produktions- und Auftragsbedingungen (AGBs)

§ 1 Gültigkeit und Rechtspflichten

Sollte das Angebot nicht angenommen werden, entfällt mit Fristablauf gleichzeitig unsere Rechtspflicht zur Vertragsbindung sowie alle weiteren Schutzpflichten aus vorvertraglichem Schuldverhältnis.

§ 2 Grundsätzlicher Leistungsumfang

Inbegriffen im Leistungsumfang sind grundsätzlich zwei Abstimmungsrunden zwischen Auftraggeber und Black Forest Production. Änderungen über diese Korrekturschleifen hinaus sind nicht vom Leistungsumfang erfasst. Nicht erfasst sind auch Änderungen nach bereits erteilter Freigabe durch den Auftraggeber, weitere Varianten, insbesondere mit anderer Länge, Inhalten oder Formaten. Änderungen dieser Art werden mit einem Stundensatz von 150,- € in Rechnung gestellt. Soweit der Auftraggeber nach Abnahme des Film- bzw. Bildmaterials binnen vierzehn Tagen keine schriftliche Mängelrüge erhebt, gilt das Werk als mangelfrei, mithin vertragsgemäß abgenommen.

§ 3 Reisekosten

Gemäß dem Aufwand werden Reisekosten berechnet. Diese sind gem. obigen Angebot nicht mit einkalkuliert. Es wird ein Auslagenersatz i.H.v. € 0,5 zzgl. ges. MwSt. für jeden gefahrenen Kilometer vereinbart. Wenn aufgrund von Entfernung zum Drehort und Drehbeginn- bzw. Drehende eine Anreise ab 7:00 Uhr und eine Rückreise mit Ankunft im Stadtgebiet Freiburg bis spätestens 21:00 Uhr nicht gewährleistet ist, übernimmt der/die Auftraggeber/in die Hotelkosten in Höhe von maximal 200,00 EUR (inkl. Mwst.) pro Person für alle am Dreh beteiligten Mitarbeitenden der Black Forest Production GmbH. Die Black Forest Production ist darüber hinaus berechtigt, sich vertragsgegenständlicher Leistungen Dritter (bspw. Darsteller) im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu bedienen und diesem die anfallenden Kosten gesondert zu berechnen.

§ 4 Überlassenes Bild- und Filmmaterial/ Nutzungsrechte am produzierten Werk

Die ergänzenden Vertragsbedingungen gelten für sämtliches dem Auftraggeber überlassenes Bild- und Filmmaterial unabhängig von der Schaffensstufe und Form, insbesondere auch für digital oder elektronisch übermittelte Inhalte. Hierbei erkennt der Auftraggeber an, dass es sich bei dem gelieferten Bild- und Filmmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke gem. § 2 UrhG handelt.

Dem Auftraggeber wird das ausschließliche Nutzungsrecht nach § 31 UrhG an dem zu produzierenden Werk durch Black Forest Production eingeräumt. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Begleichung der jeweiligen Zahlungsansprüche. Sonstige Änderungen des Werks bedürfen gem. § 23 UrhG der Einwilligung. Black Forest Production bleibt zur Zweitverwertung berechtigt, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird.

§ 5 Equipmentauswahl

Für unsere Produktionen setzen wir je nach Bedarf folgende Geräte ein: Sony FX6, Sony FX3, Sony A7RII, Sony Sony A7 SIII, Sony A7RIII, Sony A7III, DJI Mavic 2 Pro, DJI FPV Drohne, Sony Zeiss 16- 35mm, Sony 24-70mm f2.8, Sony 70-200mm f2.8, Sony 50mm f1.8, Apature 120d II Light Storm, Apature 300d Light Storm, Apature Light Dome II, Rode Video Mic Pro+, Rode NTG5, Edelkrone Slider,DJI Ronin-S, Rode NTG4, Rode Link, Sennheiser MKE2

§ 6 Zahlungsmodalitäten

Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, binnen sieben Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Vereinbarte Preise verstehen sich dabei zzgl. Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden 50% des Honorars bei Auftragserteilung und 50% nach Abnahme des produzierten Werks fällig. Im Falle von Stornierungen nach Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des Gesamtbetrags fällig. Eine Stornierung ist bis zum Onboarding Gespräch möglich. Andernfalls ist eine Stornierung nicht mehr möglich und der volle Betrag wird fällig.
Sowohl das Performance Marketing als auch das YouTube & Reel Marketing untergliedert sich in zwei Phasen. Die erste Phase ist das Onboarding und der Termin wird zeitnah nach Vertragsschluss festgelegt. Mit diesem Abschluss wird gleichzeitig die Onboarding Gebühr fällig. Die zweite Phase ist die sog. Continuity Phase und wird als wiederkehrende Leistung monatlich zum 1. oder 15. in Rechnung gestellt. Diese Zahlung wird – soweit nicht anders vereinbart – vom Auftragnehmer mit einer Vorankündigungsfrist von 3 Tagen per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Maßgeblicher Beginn ist der Start der Kampagnen bzw. der Upload des ersten YouTube/Reel-Videos.
Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Black Forest Production GmbH berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den/die Vertragspartner/in sofort fällig zu stellen und geschuldete Leistungen zurückzuhalten. Der Rechnungsbetrag wird ab Vertragsabschluss per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Tagen.

§ 7 Abnahmepflicht, Verzögerung und Verschiebung von Drehs

Sofern der Auftraggeber gem. § 6 nicht storniert, haben die Parteien, sofern nicht anders vereinbart, mit der Umsetzung des Projekts unverzüglich zu beginnen. Dies ist in der Regel das Onboarding-Gespräch durch den Auftragnehmer. Sollte der Auftraggeber, aus welchen Gründen auch immer, den vereinbarten Starttermin nicht einhalten oder das Projekt nach Vertragsschluss nach hinten verschieben, so werden pro Monat des Verschiebens des Projekts 10 Prozent des Auftragsvolumens zusätzlich zur Auftragssumme fällig.Im Laufe des Onboardings, der Konzeption und der Planung vereinbaren die Parteien einen oder mehrere Drehtermin(e). Diese können bis zu 21 Tage vor dem geplanten Dreh durch den Auftraggeber kostenfrei verschoben werden. Aufgrund der Komplexität und Planungssicherheit auf Seiten des Auftragnehmers kann ein Drehtag nach dieser Frist nicht mehr verschoben werden. Verschiebt der Auftraggeber einen Drehtag dennoch (z.B. Änderung des Geschäftsmodells, kurzfristige Planänderung, Krankheit, etc.), so werden pro Drehtag 2.000,– EUR zzgl. MwSt. sofort fällig.
Im Rahmen vom Performance Marketing kann es immer wieder zu vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Unterbrechungen der Kampagnen kommen. Der Auftragnehmer kommt hierbei, soweit er kein Verschulden trägt, nicht in Verzug der Leistungserbringung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Werbekonten und dazugehörige Anbindungen und Softwares im Eigentum des Kunden stehen und der Auftragnehmer hierauf keinen Einfluss hat.

§ 8 Geheimhaltung

Alle Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugänglich werden, werden von dem Auftragnehmer vertraulich behandelt. Sollten Dritte mit einer Teilleistung beauftragt werden, wird Black Forest Production diese Verpflichtung weitergeben.

§ 9 Haftung

Für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekten übernimmt Black Forest Production grundsätzlich keine Haftung. Eine rechtliche Prüfung hinsichtlich der Vereinbarkeit des produzierten Werks mit Straf-, Jugend-, Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, Datenschutz- oder Persönlichkeitsrecht nimmt Black Forest Production nicht vor. Vielmehr obliegt eine solche Prüfung dem Auftraggeber als Verwender. Werden dem Auftragnehmer Gegenstände zur Realisierung des Auftrags durch den Auftraggeber zugesandt, haftet Black Forest Production nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 10 Ressourcen und Informationen

Der/Die Auftraggeber/in verpichtet sich, dem Auftragnehmer alle zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen notwendigen Ressourcen und Informationen (Logo-Dateien, das Corporate Design (wenn vorhanden), zeitliche Ressourcen, um Drehtermine innerhalb des geplanten Projektzeitraums zu nden), zeitnah zur Verfügung zu stellen. Falls aufgrund nicht zur Verfügung gestellter Ressourcen oder Informationen seitens des/der Auftraggebers/in die vereinbarten Dienstleistungen nicht getätigt werden können, so ist der Auftragnehmer weiterhin berechtigt die vertraglich vereinbarten Rechnungsbeträge einzufordern.

§ 11 Anwendbares Recht und salvatorische Klausel

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.Ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden sind die Gerichte in Freiburg. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Kunden auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Black Forest Production GmbH
Titsee-Neustadt, 2024